Satzung!

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 
(1) Der Verein führt den Namen "Animal Advocate". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name "Animal Advocate e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in Oberhausen. 
(2) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist der Tierschutz, dabei insbesondere 
• die Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens, 
• die Aufklärung über Tierschutzprobleme, 
• Förderung des Verständnisses für Wesen und Wohlergehen der Tiere, 
• die Verhütung von Tierquälereien und Tiermisshandlung, 
• die Rettung in Not geratener Tiere. 
Weiterer Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohls sozial, psychisch oder physisch nachstehender Menschen, dabei insbesondere 
• die Steigerung der Lebensqualität nicht am täglichen gesellschaftlichen Leben teilnehmender Menschen, 
• die Vermeidung sozialer Isolation gesellschaftlich nicht angemessen berücksichtigter Menschen bzw. deren Herausführung aus sozialer Isolation. 
(2) Der Satzungszweck des Tierschutzes wird insbesondere durch die Rettung und die ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgende aktive Vermittlung in Not geratener Hunde und anderer Tiere sowie die Aufklärung der Tierhalter und der Bevölkerung durch Gespräche, Veranstaltungen und sonstige Maßnahmen verwirklicht. Der Satzungszweck der Förderung des Wohls sozial, psychisch oder physisch nachstehender Menschen wird insbesondere durch die Förderung der Begegnung zwischen Mensch und Tier und dabei in erster Linie durch den Einsatz von Tieren im Rahmen tiergestützter Kommunikation verwirklicht ("pets-on-wheels", "Hunde-auf-Rädern"). 
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
(5) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann ein hauptberuflicher Geschäftsführer und das unbedingt notwendige Hilfspersonal eingestellt werden. Für die Tätigkeit dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden. 
(6) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins einem von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu bestimmenden gemeinnützigen Verein e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

§ 3 Mitgliedschaft 
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. 
(2) Der Verein hat ordentliche Mitglieder mit Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und Fördermitglieder ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet, mit ihrer ganzen Kraft dem Zweck des Vereins gemäß § 2 zu dienen und diesen aktiv zu fördern. Die Zahl der ordentlichen Vereinsmitglieder ist auf höchstens zwanzig begrenzt. Die Rechte der Fördermitglieder beschränken sich auf die Förderung des Vereins durch Zahlung von Aufnahmegebühr, Jahresbeiträgen, Umlagen und Spenden sowie die Teilnahme an den Mitgliederversammlungen. 
(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung zusätzlich Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen. Ehrenmitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(4) Voraussetzung für den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Für die Aufnahme als Fördermitglied genügt eine schriftliche Beitrittserklärung, verbunden mit der Zahlung des Mindestbeitrages. 
(5) Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach Abs. (3) Satz 1 bzw. die Beitrittserklärung nach Abs. (3) Satz 2 nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung der Aufnahme in den Verein ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft 
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein. 
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist. 
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss über die Streichung ist dem Mitglied unverzüglich mitzuteilen. 
(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ist das betroffene Mitglied zugleich Vorstandsmitglied, darf es an dieser Beschlussfassung nicht mitwirken. In diesem Fall haben die übrigen Vereinsmitglieder nur für die konkrete Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren mit einfacher Mehrheit eine Person aus ihrer Mitte als Ersatzvorstandsmitglied zu benennen. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Den Beschluss hat der Vorstand dem Mitglied schriftliche mitzuteilen unter Angabe der Gründe des Ausschlusses. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. 




§ 5 Mitgliedsbeiträge 
(1) Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder Beseitigung finanzielle Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden. 
(2) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 
(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit. 
(4) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise stunden oder erlassen. 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 
(1) Die stimmberechtigte Vereinsmitglieder haben das Recht, an der Planung und Durchführung der wohltätigen Maßnahmen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Rechte von Fördermitgliedern sind in § 3 Abs. (2) abschließend geregelt. 
(2) Alle Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein etwaige Vorgaben des Vorstands zu befolgen. 

§ 7 Organe des Vereins 
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 

§ 8 Vorstand 
(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. 
(2) Der Verein wird durch eini Mitglied des Vorstands vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von über EUR 10.000,-- die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. 

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands 
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben 
(a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung; 
(b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
(c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts; (d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern. 

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands 
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet ab der Wahl, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds. 
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Dauer der Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger aus dem Kreis der ordentlichen Vereinsmitglieder wählen.

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands 
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, in dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten. 
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden. 
(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen. 

§ 12 Mitgliederversammlung 
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. 

 
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: 
a) Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands; 
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge; 
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands; 
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins; e) Beschlussfassung über die Berufung über einen Ausschließungsgrund des Vorstands; 
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern. 

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung 
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. 
(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung. 

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung 
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. 

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. 
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit der Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen stimmberechtigten Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los. 
(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist. 

§ 16 Auflösung des Vereins 
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.